Verfügungsgeschäft

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ist ein Rechtsgeschäft, durch welches auf ein bestehendes Recht dergestalt unmittelbar eingewirkt wird, dass es geändert (§ 877 BGB), aufgehoben (§ 875 BGB), belastet (§§ 1113, 1191, 1192 BGB) oder übertragen (§§ 398, 873, 929 BGB wird. Da die Verfügung ein Rechtsgeschäft ist, kommen sämtliche Vorschriften über Rechtsgeschäfte zur Anwendung. Merkwort: Gabü! Verfügungsgeschäfte sind nur dann wirksam, wenn der Verfügende die Befugnis hat, über den Gegenstand des Verfügungsrechtsgeschäftes zu verfügen. Diese Befugnis hat er zum einen, wenn er selbst Inhaber/Eigentümer des Rechts ist. - Bei § 929 BGB muss der das Eigentum an einer beweglichen Sache Übertragende Berechtigter, d.h. verfügungsbefugter Rechtsinhaber sein (Eigentümer). - Bei §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB muss der das Eigentum an einer unbeweglichen Sache Übertragende Berechtigter sein (Eigentümer). - Bei § 398 BGB (Abtretung) muss der die Forderung Übertragende Berechtigter sein (Inhaber/Gläubiger). - Bei §§ 873 Abs. 1, 1113 BGB muss der die Hypothek Bestellende Berechtigter sein (Eigentümer). Diese Befugnis hat zum anderen aber auch der, dem der Berechtigte seine Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) oder seine Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) erteilt hat. Ein „irregulärer“ Fall der wirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten ist schließlich der gutgläubige Erwerb gem. §§ 932, 892 BGB. Das Verfügungsgeschäft trägt seinen unmittelbaren Grund, seine „causa“, seinen Rechtsgrund, nicht in sich, sondern erfährt ihn nur von außerhalb aus dem vorangegangenen Verpflichtungsgeschäft. Das Verfügungsgeschäft ist von seinem Rechtsgrund losgelöst, es ist abstrakt. Das Verpflichtungsgeschäft ist in sich selbst kausal, da der Rechtsgrund, nämlich die Verpflichtung, Bestandteil des Rechtsgeschäfts ist. Der unmittelbare Grund – also die Causa – der Verpflichtung zur Übereignung z.B. eines Autos (§ 433 Abs. 1 BGB) ist die (Gegen-) Verpflichtung des Käufers zur Übereignung (Zahlung) des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB). Wenn der Verkäufer dem Käufer nun das Auto gem. § 929 S. 1 BGB übereignet, um seine Verpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB zu erfüllen, so ist das Bestehen dieses Verpflichtungsgeschäfts der Rechtsgrund (causa) für diese Übereignung.