Geheimer Vorbehalt

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liegt vor, wenn jemand eine Erklärung abgibt, die er in Wahrheit gar nicht abgeben will, er diesen bewussten Vorbehalt aber nicht kundtut, sondern für sich behält (anders Scherzerklärung). Ein im Gesetz geregelter Fall der bewussten Abweichung von Wille und Erklärung ist in § 116 S. 1 BGB geregelt. Das Gesetz besagt, dass der sog. geheime Vorbehalt (lat.: reservatio mentalis) grundsätzlich unbeachtlich ist. Eine solche Erklärung ist also trotz des Vorbehaltes wirksam. Der Schutz des auf die Erklärung vertrauenden Partners geht vor. (Willensmängel)

Beispiele: ● Wenn der Briefmarkensammler V, nur um den lästigen Käufer K loszuwerden, schließlich in den erbetenen Verkauf der Briefmarken einwilligt, obwohl er tatsächlich die Marken weiterhin nicht verkaufen will, dann kommt der Kaufvertrag trotz dieses geheimen Vorbehaltes zustande. Wenn Jupp seinem schwerkranken Freund Max nur zur Beruhigung erklärt: „Wenn du wieder gesund bist, tausche ich meinen Porsche gegen deinen Fiesta!“, so muss er sich nach Gesundung des Max an seinem Tauschvertrag festhalten lassen.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Erklärungsempfänger Max und Jupp merken, dass der Erklärende jeweils tatsächlich das Erklärte nicht will. Dann verdienen sie keinen Schutz mehr, so § 116 S. 2 BGB.