Geschäftsfähigkeit, partielle

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche

Man spricht in den Fällen der §§ 112, 113 BGB von der „partiellen“, d.h. auf einen beschriebenen Lebensbereich beschränkten Geschäftsfähigkeit. Diese betrifft die Situation, dass ein noch beschränkt Geschäftsfähiger ( Geschäftsfähigkeit, beschränkte) bereits in das Berufsleben eintritt und im Zusammenhang damit zwangsläufig eine Vielzahl von Rechtsgeschäften abzuschließen hat. Muss er dann immer die Eltern fragen? Dieses Problem war bis 1974 aktueller, weil bis zum 31.12.1974 die Volljährigkeit gem. § 2 BGB a.F. erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs eintrat. Heute, in einer Zeit, in der die schulische oder berufliche Ausbildung immer mehr an die Volljährigkeitsgrenze heranreicht, hat das Problem an Brisanz verloren. In diesen Fällen wäre es unzweckmäßig und zum Schutz des Minderjährigen auch nicht geboten, für jedes einzelne Rechtsgeschäft eine gesonderte Einwilligungserklärung zu verlangen, wie dies § 107 BGB vorsieht. Es gelten stattdessen die Spezialregelungen der §§ 112 und 113 BGB. Nach diesen Bestimmungen ist der Minderjährige, den sein gesetzlicher Vertreter entweder mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes (§ 112 BGB) oder dazu ermächtigt hat, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen (§ 113 BGB), für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der selbständige Geschäftsbetrieb mit sich bringt oder welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausbildungsverträge sind hier keine Arbeitsverhältnisse.