Kaufvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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ist ein gegenseitiger [[Vertrag]] mit dem Ziel des entgeltlichen Eigentums- oder Inhaberwechsels (Veräußerung) von Sachen und Rechten. Er kommt zustande durch wirksames [[Angebot]] und wirksame [[Annahme]] bei gleichzeitiger inhaltlicher und zeitlicher Deckungsgleichheit, § 433 BGB.
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ist ein gegenseitiger [[Vertrag]] mit dem Ziel des entgeltlichen Eigentums- oder Inhaberwechsels (Veräußerung) von [[Sachen]] und Rechten. Er kommt zustande durch wirksames [[Angebot]] und wirksame [[Annahme]] bei gleichzeitiger inhaltlicher und zeitlicher [[Deckungsgleichheit]], § 433 BGB.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:40 Uhr

ist ein gegenseitiger Vertrag mit dem Ziel des entgeltlichen Eigentums- oder Inhaberwechsels (Veräußerung) von Sachen und Rechten. Er kommt zustande durch wirksames Angebot und wirksame Annahme bei gleichzeitiger inhaltlicher und zeitlicher Deckungsgleichheit, § 433 BGB.