Organstreitverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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sind Streitigkeiten vor dem BVerfG über die Auslegung des Grundgesetzes im Hinblick auf den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder gleichgestellter Organe, Art. 93 GG. Beteiligtenfähig sind gem. § 63 BVerfGG der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat sowie die Bundesregierung. Daneben auch Teile dieser Organe wie der Bundeskanzler, Bundesminister und die Fraktionen. Gegenstand des Verfahrens ist jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, das ihn in seinen durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt oder gefährdet.
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sind Streitigkeiten vor dem BVerfG über die Auslegung des Grundgesetzes im Hinblick auf den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder gleichgestellter Organe, Art. 93 GG. Beteiligtenfähig sind gem. § 63 BVerfGG der [[Bundespräsident]], der [[Bundestag]], der [[Bundesrat]] sowie die [[Bundesregierung]]. Daneben auch Teile dieser Organe wie der [[Bundeskanzler]], [[Bundesminister]] und die Fraktionen. Gegenstand des Verfahrens ist jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, das ihn in seinen durch das [[Grundgesetz]] übertragenen Rechten verletzt oder gefährdet.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:44 Uhr

sind Streitigkeiten vor dem BVerfG über die Auslegung des Grundgesetzes im Hinblick auf den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder gleichgestellter Organe, Art. 93 GG. Beteiligtenfähig sind gem. § 63 BVerfGG der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat sowie die Bundesregierung. Daneben auch Teile dieser Organe wie der Bundeskanzler, Bundesminister und die Fraktionen. Gegenstand des Verfahrens ist jede Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, das ihn in seinen durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt oder gefährdet.