Bundestag

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Als Parlament ist er das oberste Staatsorgan in der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG beschließt er die Bundesgesetze. Zu deren Zustandekommen ist hier in vielen Fällen noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich (vgl. Art. 78 GG). Der Bundestag ist also in erster Linie ein Organ der 1. Gewalt (Legislative). Die vom Bundestag beschlossenen und zu Stande gekommenen Gesetze sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sowohl für die vollziehende Gewalt (Exekutive) als auch für die Rechtsprechung (Judikative) bindend. Der Bundestag hat im Wesentlichen drei Aufgabenbereiche, nämlich die Gesetzgebungs-, die Wahl- und die Kontrollfunktion. Im Rahmen der Gesetzgebungsfunktion kann der Bundestag tätig werden, denn gemäß Art. 76 Abs. 1 GG hat er neben der Bundesregierung und dem Bundesrat das „Gesetzesinitiativrecht“. Danach müssen Gesetzentwürfe mit einer kurzen Begründung versehen sein und von einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein. Auch in dem auf den Gesetzesbeschluss nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG folgenden weiteren Gesetzgebungsverfahren spielt der Bundestag noch eine wichtige Rolle, denn er kann einen Einspruch des Bundesrates zurückweisen (vgl. Art. 77 Abs. 4 i.V.m. § 91 GO BT). Zu den Kernfunktionen des Parlaments gehören weiter die Beratung und der Beschluss des Haushaltsplanes durch das Haushaltsgesetz (vgl. Art. 110 Abs. 2 S. 1, 111 Abs. 1 GG i.V.m. § 95 GO BT). Über das Haushaltsgesetz kann das Parlament unmittelbar auf die Regierungspolitik, insbesondere auf die dort zu setzenden Schwerpunkte, Einfluss nehmen, z.B. gemäß Art. 115 GG bei der Aufnahme von Krediten sowie der Übernahme von Bürgschaften.

Der Bundestag hat im Rahmen seiner Wahlfunktion folgende wichtige Kompetenzen: die Wahl des Bundeskanzlers als Chef der Bundesregierung (Art. 63 GG i.V.m. § 4 GO BT) die Abberufung des Bundeskanzlers mittels des konstruktiven Misstrauensvotums (Art. 67 GG i.V.m. § 97 GO BT). Bei der Kür und dem Sturz der Bundesminister ist der Bundestag allerdings nicht beteiligt. Denn diese werden gemäß Art. 64 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten sowohl ernannt als auch entlassen die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG), die gemäß Art. 54 Abs. 3 GG unter anderem aus allen Mitgliedern des Bundestages besteht die Wahl der Hälfte der Richter am Bundesverfassungsgericht (Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG) die Berufung der Richter am Bundesge-richtshof, am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzhof, am Bundesarbeitsgericht und am Bundessozialgericht mittels des Richterwahlausschusses, der zur Hälfte aus Mitgliedern besteht, die vom Bundestag gewählt werden (Art. 95 Abs. 2 GG) die Bestimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses (Art. 53a Abs. 1 GG), der im Verteidigungsfall (Art. 115a – 115l GG) unter bestimmten Voraussetzungen die Aufgabe eines Notparlaments mit umfassenden Kompetenzen hat (vgl. Art. 115a Abs. 2, 115 e GG).

Das Grundgesetz weist dem Bundestag weiter als Repräsentanten des (Bundes)Volkes eine Vielzahl wichtiger Kontroll- und Überwachungskompetenzen zu. Gemäß Art. 43 Abs. 1 können der Bundestag und seine Ausschüsse die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen, sog. „Zitier-recht“. Aus Art. 43 Abs. 1 GG wird darüber hinaus das sog. „Interpellationsrecht“ abgeleitet, d.h. das Recht auf Beantwortung von Anfragen. Das Interpellationsrecht hat in der Geschäftsordnung des Bundestages seinen Niederschlag gefunden, die zwischen großen Anfragen (§ 75 Buchstabe f i.V.m. §§ 100-103 GO BT), kleinen Anfragen (§§ 75 Abs. 3, 104 GO BT) und Einzelfragen (§ 105 GO BT) unterscheidet. Daneben gibt es in § 106 Abs. 1 GO BT das Institut der „aktuellen Stunde“, dessen Einzelheiten in der Anlage 5 zu GO BT geregelt sind. Der Bundestag hat gemäß Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG das Recht (und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder auch die Pflicht), einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung der StPO die erforderlichen Beweise erhebt. Dieses sog. „Enquête-Recht“ gibt dem Parlament die Möglichkeit, Missstände innerhalb der Regierung oder auch innerhalb des Parlaments selber zu untersuchen. Auch die drei Geheimdienste, nämlich das Bundesamt für Verfassungsschutz (zuständig für das Inland), der Militärische Abschirmdienst (zuständig für den Geheimschutz der Bundeswehr) und der Bundesnachrichtendienst (zuständig für das Ausland) unterliegen einer strengen Kontrolle durch den Bundestag durch das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit.


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