Bundesrat

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Gemäß Art. 50 GG wirken die 16 Bundesländer durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Da es um die Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes geht, ist der Bundesrat kein Länder-, sondern ein Bundesorgan. Er wird nur im Zuständigkeitsbereich des Bundes tätig und nicht in dem der einzelnen Bundesländer. Der Bundesrat dient als Gegengewicht zum Bundestag und verkörpert das föderative System in Deutschland. Seine Einrichtung soll die Macht des Bundestages begrenzen, überstürzte Gesetze verhindern, zusätzlichen Sachverstand und regionale Gesichtspunkte stärker in die Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in die Angelegenheiten der Europäischen Union einfließen lassen. Der Bundesrat ist das Bundesorgan zur Wahrung der Länderinteressen und bringt daher – theoretisch – kein parteipolitisches Kräfteverhältnis zum Ausdruck. Faktisch wird er jedoch häufig zur Durchsetzung parteipolitischer Ziele eingesetzt, insbesondere dann, wenn im Bundesrat andere Parteien als im Bundestag die Mehrheit haben. Die Aufgaben des Bundesrates sind als Gesetzgebungs-, Wahl- und Kontrollfunktionen zu qualifizieren. Das Gesetzesinitiativrecht steht nur dem Bundesrat insgesamt zu und nicht einem oder mehreren der 16 Bundesländer. Die wichtigste Rolle spielt der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren nach den Art. 70-76 und 81 GG, denn gegen sog. „Einspruchsgesetze“ hat er ein Einspruchsrecht.

Viele Gesetze bedürfen darüber hinaus zum Zustandekommen seiner Zustimmung (Zustimmungsgesetze). Wichtig ist auch die Rolle des Bundesrates nach Art. 80 GG bei dem Erlass von Rechtsverordnungen, die auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung von der Exekutive erlassen werden. In den meisten Fällen bedürfen Sie nämlich gemäß Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. Bei der Wahlfunktion ist das Recht der Wahl der (anderen) Hälfte der Richter am Bundesverfassungsgericht (Art. 94 Abs. 1 S. 2, 3 GG) anzuführen. Das in Art. 50 GG niedergelegte Grundsatzprogramm, nämlich Mitwirkung der Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union, wird im wesentlichen durch folgende Kontrollkompetenzen des Bundesrates verwirklicht:

Zustimmung zum Bundeszwang nach Art. 37 GG, der in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland jedoch noch nie angewendet worden ist. Recht zur Anklage des Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes (Art. 61 Abs. 1 GG). Auch dies ist jedoch noch nicht vorgekommen. Zustimmung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung bei der Aufsichtsverwaltung (Art. 84 Abs. 2 GG) und bei der Auftragsverwaltung (Art. 85 Abs. 2 GG). Zustimmung zu Aufsichtsmaßnahmen des Bundes bei der Aufsichtsverwaltung (Art. 84 Abs. 3 und 4 GG). Zustimmung bei der Errichtung neuer Bundesmittel- und Bundesunterbehörden (Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG). Zustimmung zur Verteidigungsfeststellung des Bundestages (Art. 115a Abs. 1 S. 1 GG). Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 23 GG). Die Zusammensetzung des Plenums ergibt sich aus Art. 51 GG. Danach besteht der Bundesrat aus Mitgliedern der Regierung der Länder, die die Bundesratsmitglieder bestellen und abberufen. Dabei kann jedes Bundesland so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Zahl der Stimmen/Mit-glieder ist nach der Einwohnerzahl der Bundesländer gestaffelt. Die Mitglieder des Bundesrats werden also im Gegensatz zu den Abgeordneten des Bundestages nicht direkt gewählt. Sie erhalten ihre demokratische Legitimation aber dadurch, dass die Länderregierungen, die die Mitglieder des Bundesrates bestellt haben, ihrerseits von Landtagen gewählt wurden, die vom Volk direkt gewählt wurden. Der Bundesrat hat 69 Mitglieder/ Stimmen, die sich auf Grund des Art. 51 Abs. 2 GG auf die 16 Bundesländer wie folgt verteilen: Jeweils 6 Stimmen haben: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen 5 Stimmen hat: Hessen Jeweils 4 Stimmen haben: Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen Jeweils 3 Stimmen haben: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland. Die Bundesländer können gemäß Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG ihre jeweiligen Stimmen jedoch nur einheitlich abgeben. Stimmensplitting ist im Bundesrat unzulässig.


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