Pflichtverletzung: Unterschied zwischen den Versionen

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ist der zentrale Begriff der [[Leistungsstörungen]]. Sie ist jede Verletzung eines Anspruchs aus einem [[Schuldverhältnis]] ([[Primäranspruch]]) und führt regelmäßig zur Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz (Sekundäranspruch). Hauptanwendungsfall ist § 280 BGB. ([[Leistungsstörungen]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:45 Uhr

ist der zentrale Begriff der Leistungsstörungen. Sie ist jede Verletzung eines Anspruchs aus einem Schuldverhältnis (Primäranspruch) und führt regelmäßig zur Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz (Sekundäranspruch). Hauptanwendungsfall ist § 280 BGB. (Leistungsstörungen)