Rechtsfolge: Unterschied zwischen den Versionen

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ist der zweite Teil, das „Dann“, des [[Konditionalprogramms]] der Gesetze. Sie ist die „Folge“ einer zivilrechtlichen Norm, die eintritt, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen (die „Wenn’s“) dieser Norm erfüllt sind oder einer strafrechtlichen Norm, wenn Tatbestand, Rechtswi-drigkeit und Schuld des Täters festgestellt worden sind.
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ist der zweite Teil, das „Dann“, des [[Konditionalprogramms]] der [[Gesetze]]. Sie ist die „Folge“ einer zivilrechtlichen Norm, die eintritt, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen (die „Wenn’s“) dieser Norm erfüllt sind oder einer strafrechtlichen Norm, wenn Tatbestand, Rechtswi-drigkeit und Schuld des Täters festgestellt worden sind.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:46 Uhr

ist der zweite Teil, das „Dann“, des Konditionalprogramms der Gesetze. Sie ist die „Folge“ einer zivilrechtlichen Norm, die eintritt, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen (die „Wenn’s“) dieser Norm erfüllt sind oder einer strafrechtlichen Norm, wenn Tatbestand, Rechtswi-drigkeit und Schuld des Täters festgestellt worden sind.