Rechtsgrund

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ist die gewährte oder geforderte Grundlage für ein Recht in Form eines Anspruchs. Dagegen ist die Voraussetzung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB gerade das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes (ohne Rechtsgrund, lat.: sine causa). (Bereicherungsrecht Rechtsgeschäft)