Rechtsgrund: Unterschied zwischen den Versionen

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ist die gewährte oder geforderte Grundlage für ein Recht in Form eines Anspruchs. Dagegen ist die Voraussetzung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB gerade das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes (ohne Rechtsgrund, lat.: sine causa). ([[Bereicherungsrecht]] [[Rechtsgeschäft]])
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ist die gewährte oder geforderte Grundlage für ein [[Recht]] in Form eines Anspruchs. Dagegen ist die Voraussetzung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB gerade das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes (ohne Rechtsgrund, lat.: sine [[causa]]). ([[Bereicherungsrecht]] [[Rechtsgeschäft]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:46 Uhr

ist die gewährte oder geforderte Grundlage für ein Recht in Form eines Anspruchs. Dagegen ist die Voraussetzung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB gerade das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes (ohne Rechtsgrund, lat.: sine causa). (Bereicherungsrecht Rechtsgeschäft)