Rechtsgrund: Unterschied zwischen den Versionen
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− | ist die gewährte oder geforderte Grundlage für ein Recht in Form eines Anspruchs. Dagegen ist die Voraussetzung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB gerade das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes (ohne Rechtsgrund, lat.: sine causa). ([[Bereicherungsrecht]] [[Rechtsgeschäft]]) | + | ist die gewährte oder geforderte Grundlage für ein [[Recht]] in Form eines Anspruchs. Dagegen ist die Voraussetzung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB gerade das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes (ohne Rechtsgrund, lat.: sine [[causa]]). ([[Bereicherungsrecht]] [[Rechtsgeschäft]]) |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:46 Uhr
ist die gewährte oder geforderte Grundlage für ein Recht in Form eines Anspruchs. Dagegen ist die Voraussetzung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB gerade das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes (ohne Rechtsgrund, lat.: sine causa). (Bereicherungsrecht Rechtsgeschäft)