Verfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen

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Antragsberechtigt ist „jedermann“, der Träger eines der genannten Rechte sein kann.
 
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Natürliche Personen
 
Natürliche Personen
Juristische Personen des Privatrechts, wenn das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. D.h. z.B.: Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit sind nicht ausschließlich auf Menschen bezogen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit aber sehr wohl.
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Juristische Personen des Privatrechts, wenn das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. D.h. z.B.: [[Meinungsfreiheit]], Pressefreiheit, Kunstfreiheit sind nicht ausschließlich auf Menschen bezogen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das [[Recht]] auf [[körperliche Unversehrtheit]] aber sehr wohl.
 
(Probleme bei Ausländern und Juristischen Personen des öffentlichen Rechts
 
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Prozessfähigkeit analog zu § 51 ZPO)
 
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Schriftform, § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG
 
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gegen ein Urteil: 1 Monat (§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG
 
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Die Erschöpfung des Rechtsweges ist unzumutbar, wenn z.B. dem Begehren eine gefestigte Rechtsprechung entgegensteht.
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1. Durch die Exekutive
 
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Prüfung der zugrunde liegenden Gesetze am gesamten Grundgesetz
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3. Durch die Judikative
 
3. Durch die Judikative
Das BVerfG ist kein Superrevisionsgericht, deshalb prüft es Urteile nicht auf ihre Richtigkeit, sondern auf die Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“. Die Anwendung der „einfachen“ Gesetze ist also Sache der Fachgerichte (Instanzenzug); das BVerfG prüft nur die Anwendung des Grundgesetzes.
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Das BVerfG ist kein Superrevisionsgericht, deshalb prüft es Urteile nicht auf ihre Richtigkeit, sondern auf die Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“. Die Anwendung der „einfachen“ Gesetze ist also Sache der Fachgerichte ([[Instanzenzug]]); das BVerfG prüft nur die Anwendung des Grundgesetzes.
 
Ist die entscheidungsrelevante Norm formell und materiell verfassungsgemäß?
 
Ist die entscheidungsrelevante Norm formell und materiell verfassungsgemäß?
 
Beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte (Art. 101, 103, 104, 19 Abs. 4 GG)?
 
Beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte (Art. 101, 103, 104, 19 Abs. 4 GG)?
Verstößt die Entscheidung inhaltlich gegen Grundrechte, weil der Richter den Einfluss von Grundrechten nicht erkannt, verkannt oder willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) aufgrund sachfremder, unhaltbarer Erwägungen) entschieden hat.
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Verstößt die Entscheidung inhaltlich gegen Grundrechte, weil der [[Richter]] den Einfluss von Grundrechten nicht erkannt, verkannt oder willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) aufgrund sachfremder, unhaltbarer Erwägungen) entschieden hat.
 
   
 
   
 
   
 
   
Verfassungsrecht Das Verfassungsrecht der BRD ist das [[Grundgesetz]], das die staatliche Grundordnung und vor allem die [[Grundrechte]] des Bürgers (Art. 1 – 19 GG), die Staatsform (Art. 20 – 37 GG) und die Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsorgane (Art. 38 – 69 GG) festlegt.
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[[Verfassungsrecht]] Das Verfassungsrecht der BRD ist das [[Grundgesetz]], das die staatliche Grundordnung und vor allem die [[Grundrechte]] des Bürgers (Art. 1 – 19 GG), die Staatsform (Art. 20 – 37 GG) und die Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsorgane (Art. 38 – 69 GG) festlegt.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:56 Uhr

ist eine Rechtsschutzmöglichkeit für den Bürger, das Verfassungsgericht anzurufen wegen grundrechtswidrigen Handelns des Staates. Sie ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und in den §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG näher geregelt und ist die zahlenmäßig bedeutendste Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Damit sie erfolgreich ist, muss eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet sein.


Zulässigkeit der Individualverfassungs-beschwerde

Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfG können Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 GG) geltend gemacht werden.

Antragsberechtigung Antragsberechtigt ist „jedermann“, der Träger eines der genannten Rechte sein kann. Natürliche Personen Juristische Personen des Privatrechts, wenn das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. D.h. z.B.: Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit sind nicht ausschließlich auf Menschen bezogen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit aber sehr wohl. (Probleme bei Ausländern und Juristischen Personen des öffentlichen Rechts Prozessfähigkeit analog zu § 51 ZPO) (Probleme bei Minderjährigen) Prozessführungsbefugnis Jeder, der eigene Rechte geltend macht

Beschwerdegegenstand Jeder Akt der öffentlichen Gewalt, sei es ein Akt der Exekutive, Judikative oder Legislative. Problem: Da die Grundrechte nur die deutsche öffentliche Gewalt binden (Art. 1 Abs. 3 GG) ist fraglich, ob Maßnahmen von Organen der EU Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können. Exekutive: Angreifbar ist jedes hoheitliche Verwaltungshandeln mit Außenwirkung. Judikative: Alle Akte richterlicher Gewalt in Form von Endurteilen oder instanzab-schließenden Beschlüssen. Legislative: Die Rechtssatz-Verfassungs-beschwerde kommt in Betracht gegen alle Normen jeder Rangstufe und Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber dem Bürger.

Beschwerdebefugnis Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. Diese darf nach keiner Betrachtungsweise ausgeschlossen sein; sie fehlt also, wenn das Verhalten der öffentlichen Gewalt keinerlei Grundrechtsrelevanz zeigt (Möglichkeitstheorie). Betroffenheit Der Beschwerdeführer muss „selbst, unmittelbar und gegenwärtig“ beschwert sein. „Selbst betroffen“ (eigene Beschwer) Immer dann, wenn er geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. „Unmittelbar betroffen“ (mittelbare Beschwer) Immer dann, wenn die angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren staatlichen Vollzugsakt in den Rechtskreis des Betroffenen eingreift. „Gegenwärtig betroffen“ (gegenwärtige Beschwer) Immer dann, wenn der Beschwerdeführer schon oder noch betroffen ist. Daran fehlt es im Gegensatz zu vergangenen Grundrechtsverletzungen bei zukünftigen Verletzungen.

Form und Frist Schriftform, § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG Antrag ist zu begründen Frist (Fristberechnung) gegen ein Urteil: 1 Monat (§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG gegen ein Gesetz: 1 Jahr ( § 93 Abs. 3 BVerfGG) gegen eine Verwaltungsentscheidung: 1 Monat (§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG)

Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG) Alle zulässigen Rechtsbehelfe müssen ausgeschöpft sein (außer Anrufung des Landesverfassungsgerichts). Ausnahmen Die Verfassungsbeschwerde hat allgemeine Bedeutung. Das Abwarten bringt einen schweren und unabwendbaren Nachteil. Die Erschöpfung des Rechtsweges ist unzumutbar, wenn z.B. dem Begehren eine gefestigte Rechtsprechung entgegensteht.

Annahme des BVerfG zur Entscheidung (§ 93 a-d BVerfGG)


Begründetheit der Individualverfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist gem. § 95 Abs. 1 BVerfGG begründet, wenn durch die öffentliche Gewalt ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht verletzt ist.

1. Durch die Exekutive Prüfung der zugrunde liegenden Gesetze am gesamten Grundgesetz Prüfung der Maßnahme auf Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

2. Durch die Legislative Normen werden am gesamten Grundgesetz gemessen Auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit Auf einen Verstoß gegen Grundrechte

3. Durch die Judikative Das BVerfG ist kein Superrevisionsgericht, deshalb prüft es Urteile nicht auf ihre Richtigkeit, sondern auf die Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“. Die Anwendung der „einfachen“ Gesetze ist also Sache der Fachgerichte (Instanzenzug); das BVerfG prüft nur die Anwendung des Grundgesetzes. Ist die entscheidungsrelevante Norm formell und materiell verfassungsgemäß? Beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte (Art. 101, 103, 104, 19 Abs. 4 GG)? Verstößt die Entscheidung inhaltlich gegen Grundrechte, weil der Richter den Einfluss von Grundrechten nicht erkannt, verkannt oder willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) aufgrund sachfremder, unhaltbarer Erwägungen) entschieden hat.


Verfassungsrecht Das Verfassungsrecht der BRD ist das Grundgesetz, das die staatliche Grundordnung und vor allem die Grundrechte des Bürgers (Art. 1 – 19 GG), die Staatsform (Art. 20 – 37 GG) und die Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsorgane (Art. 38 – 69 GG) festlegt.