Vergessen: Unterschied zwischen den Versionen

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beschreibt die unbestreitbare Tatsache, dass gelernte juristische Inhalte bei dem Versuch des Wiedererinnerns entweder fehlerhaft, unvollständig oder aber gar nicht mehr reproduziert werden können. Der Hauptverlust fällt auf den Zeitraum unmittelbar nach der Informationsaufnahme. Im Verlaufe von maximal zwei Tagen wird nur noch ein Fünftel behalten. ( Gedächtnis) Einzige wirksame Gegenmittel im permanenten Kampf gegen das Vergessen sind:
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beschreibt die unbestreitbare Tatsache, dass gelernte juristische Inhalte bei dem Versuch des Wiedererinnerns entweder fehlerhaft, unvollständig oder aber gar nicht mehr reproduziert werden können. Der Hauptverlust fällt auf den Zeitraum unmittelbar nach der Informationsaufnahme. Im Verlaufe von maximal zwei Tagen wird nur noch ein Fünftel behalten. ( [[Gedächtnis]]) Einzige wirksame Gegenmittel im permanenten Kampf gegen das Vergessen sind:
 
die [[Wiederholung]] des Erlernten, und das so oft wie möglich,
 
die [[Wiederholung]] des Erlernten, und das so oft wie möglich,
 
das [[Baumdiagramm]] als systematisierendes Entkomplizierungsmittel und
 
das [[Baumdiagramm]] als systematisierendes Entkomplizierungsmittel und

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:57 Uhr

beschreibt die unbestreitbare Tatsache, dass gelernte juristische Inhalte bei dem Versuch des Wiedererinnerns entweder fehlerhaft, unvollständig oder aber gar nicht mehr reproduziert werden können. Der Hauptverlust fällt auf den Zeitraum unmittelbar nach der Informationsaufnahme. Im Verlaufe von maximal zwei Tagen wird nur noch ein Fünftel behalten. ( Gedächtnis) Einzige wirksame Gegenmittel im permanenten Kampf gegen das Vergessen sind: die Wiederholung des Erlernten, und das so oft wie möglich, das Baumdiagramm als systematisierendes Entkomplizierungsmittel und das assoziative Lernen als vernetzender Zusammenschluss juristischer Inhalte.

Nur das, was man ständig wiederholt, mit Bäumen der Erkenntnis fest verankert und in juristischer Gesellschaft verknüpft, wird nicht vergessen. (Lernen des juristischen Lernens)