Versuchsbeginn bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft

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1. Versuchsbeginn bei Mittäterschaft Bei Mittäterschaft beginnt der Versuch aufgrund der gegenseitigen Zurechnung der verschiedenen Tatbeiträge für jeden Beteiligten erst bzw. bereits dann, wenn auch nur einer von ihnen im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses zur Verwirklichung unmittelbar ansetzt.

Beispiel: A, B, C wollen Schecks fälschen, wobei C erst zum Gebrauch der Falsifikate eingesetzt werden soll; beim Herstellungsversuch werden A und B verhaftet. A, B und C sind zu bestrafen gem. §§ 267 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB.

2. Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft Bei mittelbarer Täterschaft beginnt der Versuch für den Hintermann jedenfalls spätestens dann, wenn der Tatmittler unmittelbar ansetzt i.S.v. § 22 StGB. Streitig ist, ob auch schon vor diesem „Spätestens“ ein Versuch in Betracht kommt. Nach der „Gesamtlösungstheorie“ ist darauf abzustellen, ob die Gesamttat so weit fortgeschritten ist, dass sie unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (obj.). Nach der „Einzellösungstheorie“ genügt dagegen schon das Einwirken des Hintermannes auch ohne Ausführungs-handlung des Tatmittlers für eine Versuchsstrafbarkeit des Hintermannes, wenn er das Werkzeug aus seinem Einwirkungsbereich entlassen, das Tatgeschehen also „aus der Hand gegeben“ hat und daher das zu verletzende Rechtsgut bereits zu diesem Zeitpunkt (aus seiner Sicht!) unmittelbar gefährdet erscheint. (Täterschaft und Teilnahme)