ist die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht führen zu dürfen. Sie kann kraft Gesetzes berechtigt sein (z.B. § 265 ZPO) oder bei Ermächtigung durch den Rechtsinhaber (entspr. § 185 BGB) und einem schutzwürdigen Interesse des sog. Prozessstandschafters, das fremde Recht gerichtlich geltend zu machen.