(lat.: religio, heilige Verpflichtung oder Rückbindung) Die Religion als den Glauben an als existent vorausgesetzte überirdische, heilige, göttliche Mächte, ihre Lehren (Dogmen) und ihre kultischen Ausübungsrituale überlassen wir als Juristen getrost den Theologen, Pfarrern und Priestern, obwohl die ursprüngliche Identität von Priester und Richter in den schwarzen, samtenen Richterroben wohl noch immer nachklingt. Auch die Sitte kann man als Jurist beruhigt links liegen lassen. Sie ist die Summe der gesellschaftlichen Umgangs- und Anstandsregeln.