Bei einem Besitzkonstitut oder Besitzmittlungs-verhältnis leitet der Besitzer sein Recht zum Besitz von einem Oberbesitzer ab. Es ersetzt die unmittelbare Übergabe bei der Eigentumserlangung gem. §§ 929 S. 1, 930, 931 BGB. Will z.B. der Eigentümer im Besitz der Sache bleiben, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber eine Leihe vereinbart wird, durch die der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, § 868 BGB.