Die ➞ Bundesregierung in der BRD besteht aus dem ➞ Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Jeder Minister führt im Rahmen der allgemeinen Richtlinien seinen Geschäftsbereich selbständig. Für das Amt ist weder eine schulische noch eine berufliche Qualifikation erforderlich, sondern nur die Eigenschaft als volljähriger und geschäftsfähiger Deutscher, der nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die Bundesminister werden gemäß Art. 64 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom ➞ Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Der ➞ Bundestag hat also keinen Einfluss auf die Regierungsbildung. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder, falls der nach Art. 64 Abs. 2, 56 GG vorgeschriebene Eid vor dem Bundestage vorher geleistet worden ist, mit der Vereidigung (vgl. § 2 Abs. 2 BMinG). Dem Bundeskanzler obliegt die Entscheidung über die personelle Zusammensetzung seiner Bundesregierung sowie darüber, welche und wie viele Ministerien es gibt und welche Geschäftsbereiche jeweils von ihnen wahrgenommen werden. Allerdings sind drei Bundesministerien im ➞ Grundgesetz selbst genannt und damit von Verfassungs wegen vorgeschrieben. Es sind:
- der Bundesminister für Verteidigung (Art. 65a GG),
- der Bundesjustizminister (Art. 96 Abs. 2 S. 4 GG und
- der Bundesminister der Finanzen (Art. 112, 114 GG).