ist das oberste Organ der Exekutive. Sie besteht gemäß Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. Dieses Kollegium wird auch als das „Bundeskabinett“ bezeichnet. 

Die Bundesregierung hat die Aufgabe, die politischen Entscheidungen für die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes zu treffen und zu lenken, soweit sie nicht der Legislative vorbehalten sind. Auf Grund der leidvollen Erfahrungen während der Weimarer Republik hat das Grundgesetz die Stellung der Regierung gefestigt. Gegenüber dem destruktiven Misstrauensvotum in der Weimarer Republik hat sich das Grundgesetz für das „konstruktive Misstrauensvotum“ entscheiden. Nach Art. 67 Abs. 1 S. 1 GG kann der Bundestag dem Bundeskanzler nämlich das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Ein Misstrauensvotum gegen einen Bundesminister ist nicht möglich. 

Ist der Bundeskanzler aber durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt, so sind damit wegen Art. 69 Abs. 2 GG alle Bundesminister gestürzt.

Für die Verteilung der Entscheidungsbefugnisse innerhalb einer Regierung gilt:

Art. 65 S. 1 GG folgt mit der Zuweisung der Richtlinienkompetenz an den Bundeskanzler dem Kanzlerprinzip. Unter Richtlinien der Politik sind hierbei die grundlegenden und richtungsbestimmenden politischen Entscheidungen im Bereich der Regierung anzusehen. Soweit entweder keine Richtlinien bestehen oder vorhandene Richtlinien zu konkretisieren sind, leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (Art. 65 S. 2 GG) – Ressortprinzip. Kommt es in ressortübergreifenden Fragen nicht zu einer Einigung zwischen den beteiligten Ministern, so entscheidet die Bundesregierung (Art. 65 S. 3 GG).