Das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Erklärende vorgibt, Einfluss nehmen zu können; Anwendungsbereich in § 123 Abs. 1 BGB. (➞ Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung)
Das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Erklärende vorgibt, Einfluss nehmen zu können; Anwendungsbereich in § 123 Abs. 1 BGB. (➞ Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung)