Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet. „Körperliche Unversehrtheit“ meint die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinn und im geistig seelischen Bereich. Art. 2 Abs. 2 S. 1 2. Alt. GG enthält allgemein einen Schutz vor der Zufügung von Schmerzen. Allerdings kann gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG in dieses Grundrecht auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Gemeint ist hier ein Gesetz im formellen Sinne, also ein vom Parlament beschlossenes Gesetz. Solche Gesetze sind zum Beispiel: § 81 a StPO (Entnahme einer Blutprobe beim Beschuldigten durch einen Arzt) und § 81 c Abs. 2 StPO (Entnahme einer Blutprobe bei anderen Personen als dem Beschuldigten durch einen Arzt). Die körperliche Unversehrtheit ist strafrechtlich in § 223 ff. StGB und privatrechtlich in § 823 BGB geschützt.