Unter dem Einfluss idealistischer Philosophie (Kant, Schiller) entwickelte sich „Würde eines Menschen“ von dem „Wert eines Menschen“ (Ehre, Ansehen, Amt, Verdienst) zur Bezeichnung für den von allen Äußerlichkeiten unabhängigen inneren, absoluten Wert des Menschen, der sich in seinem Denken und Verhalten als Mensch äußert. Die Menschenwürde ist gem. Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar. Durch diese Garantie dieses dem Menschen innewohnenden unantastbaren, vor aller staatlicher Gewalt zu schützenden Wertes hat der Grundgesetzgeber in Art. 1 S. 1 GG eine für das gesamte Grundrechts- und Staatsverhältnis elementare Grundentscheidung getroffen.  Kerngehalt der Aussage des Art. 1 Abs. 1 GG ist die Normierung der Menschenwürde als Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung. Daraus folgt, dass Art. 1 Abs. 1 GG die anderen Bestimmungen des Grundgesetzes durchdringt. Viele Grundrechte sind daher im Lichte dieses tragenden Verfassungsprinzips zu interpretieren. Der Begriff „Menschenwürde“ stellt eine normative, also wertausfüllungsbedürftige Generalklausel dar.

Was macht nun die Menschenwürde aus?

Sie besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur aus darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen. Setzt dagegen die Staatsgewalt einen Menschen einer sein Menschsein in Frage stellenden Behandlung aus als Ausdruck der Verachtung dieses Wertes, so beeinträchtigt dies dessen Menschenwürde schwer.

Zu den typischen Fällen einer Verletzung der Menschenwürde zählen menschenverachtende, erniedrigende Behandlungen bzw. Maßnahmen durch den Staat.

Beispiele: