Nachteilige Beeinträchtigung eines durch Strafgesetze geschützten Rechtes oder eines absolut geschützten Rechts i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. (➞ Recht, absolutes ➞ Rechtsgüter)
Nachteilige Beeinträchtigung eines durch Strafgesetze geschützten Rechtes oder eines absolut geschützten Rechts i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. (➞ Recht, absolutes ➞ Rechtsgüter)