ist ein finanzieller Ausgleich für Nichtvermögensschäden als Ausnahme von dem Grundsatz, dass immaterielle (nichtstoffliche) Schäden nicht in Geld zu ersetzen sind, § 253 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Selbständiger Anspruch bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung neben dem auf Ersatz des materiellen Schadens. Der Anspruch ist vorrangig auf den Ausgleich der seelischen Schäden des Verletzten gerichtet. Er soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterung und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurden. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch zu einer Genugtuung beim Opfer führen.

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