Es setzt tatbestandlich keinen Außenerfolg voraus; sein Tatbestand wird allein schon durch das im Gesetz umschriebene Tätigwerden als solches erfüllt (§§ 123, 153, 154 StGB). (➞ Deliktsarten im StGB)
Es setzt tatbestandlich keinen Außenerfolg voraus; sein Tatbestand wird allein schon durch das im Gesetz umschriebene Tätigwerden als solches erfüllt (§§ 123, 153, 154 StGB). (➞ Deliktsarten im StGB)