Abtretung

Aus Jura Base Camp
Version vom 20. November 2017, 19:22 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden, soweit kein Abtretungsverbot besteht: §§ 398, 399 BGB. Es handelt sich um ein Verfügungsgeschäft, dem als Rechtsgrund ein Forderungskauf oder eine Forderungsschenkung zugrunde liegen können.