Abtretung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch [[Vertrag]] mit einem anderen auf diesen übertragen werden, soweit kein Abtretungsverbot besteht: §§ 398, 399 BGB. Es handelt sich um ein [[Verfügungsgeschäft]], dem als Rechtsgrund ein Forderungskauf oder eine Forderungsschenkung zugrunde liegen können. | + | Eine [[Forderung]] kann von dem [[Gläubiger]] durch [[Vertrag]] mit einem anderen auf diesen übertragen werden, soweit kein Abtretungsverbot besteht: §§ 398, 399 BGB. Es handelt sich um ein [[Verfügungsgeschäft]], dem als [[Rechtsgrund]] ein Forderungskauf oder eine Forderungsschenkung zugrunde liegen können. |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:22 Uhr
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden, soweit kein Abtretungsverbot besteht: §§ 398, 399 BGB. Es handelt sich um ein Verfügungsgeschäft, dem als Rechtsgrund ein Forderungskauf oder eine Forderungsschenkung zugrunde liegen können.