Herausgabeanspruch: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB verlangen, soweit dem Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB (schuldrechtlicher Anspruch) zusteht. ([[Anspruchsgrundlage]] [[Schemata für die Klausuren]])
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Der Eigentümer kann von dem [[Besitzer]] die Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB verlangen, soweit dem Besitzer kein [[Recht]] zum [[Besitz]] gem. § 986 BGB (schuldrechtlicher Anspruch) zusteht. ([[Anspruchsgrundlage]] [[Schemata für die Klausuren]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:37 Uhr

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB verlangen, soweit dem Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB (schuldrechtlicher Anspruch) zusteht. (Anspruchsgrundlage Schemata für die Klausuren)