Eine nur unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs von dem Verlauf, den sich der Täter vorgestellt hat, führt nicht zum Ausschluss des ➞ Vorsatzes, wenn sich die Abweichung im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (➞ Irrtum über den Kausalverlauf)