liegt vor, wenn der Täter in den tatbestandlichen Erfolg nicht einwilligt, den tatbestandlichen Erfolg aber für möglich hält und vorwerfbar darauf vertraut, dass er nicht eintritt. (➞ Schuldformen)
liegt vor, wenn der Täter in den tatbestandlichen Erfolg nicht einwilligt, den tatbestandlichen Erfolg aber für möglich hält und vorwerfbar darauf vertraut, dass er nicht eintritt. (➞ Schuldformen)