Bei Wissen, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört bzw. bei Nichtwissen infolge grober Fahrlässigkeit scheidet ein gutgläubiger Erwerb von beweglichen Sachen gem. § 932 Abs. 2 BGB aus. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet gem. § 892 Abs. 1 BGB nur positive Kenntnis davon, dass das Grundbuch unrichtig ist. Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz grundsätzlich nicht (Ausn.: § 405 BGB), so dass sich die Frage nach der Bösgläubigkeit beim Forderungserwerb nicht stellt.