Der Bundeskanzler ist der Chef der ➞ Bundesregierung der BRD.
Die wesentlichen Zuständigkeiten des Bundeskanzlers sind folgende:
- Er schlägt dem ➞ Bundespräsidenten die Ernennung und die Entlassung der ➞ Bundesminister vor (Art. 64 Abs. 1 GG)
- Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung, sog. „Richtlinienkompetenz“ (Art. 65 S. 1 GG)
- Er leitet die Regierungsgeschäfte (Art. 65 S. 4 GG)
- Er kann dem Bundespräsidenten die Auflösung des ➞ Bundestages vorschlagen, wenn ihm der Bundestag auf seinen Antrag (sog. „Vertrauensfrage“) nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder das Vertrauen ausgesprochen hat (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG). Ein Selbstauflösungsrecht billigt das Grundgesetz dem Bundestag nicht zu.
- Er erlangt mit der Verkündung des Verteidigungsfalles die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Art. 115 b GG). Außerhalb des Verteidigungsfalles steht diese gem. Art. 65a GG dem Bundesminister für Verteidigung zu.
Zum Wahlverfahren des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG:
- Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag in der ersten Wahlphase einen Kanzlerkandidaten vor. Rechtlich steht es dem Bundespräsidenten frei, wen er vorschlägt. Damit der Vorschlag aber auch Aussicht auf Erfolg hat, ist es politisch zweckmäßig, dass sich der Bundespräsident vor seinem Vorschlag mit den Bundestagsfraktionen abstimmt, was in der Praxis auch regelmäßig geschieht.
- Der Bundestag kann sich im ersten Wahlgang nur für oder gegen die vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Person aussprechen, also keinen anderen als den Vorgeschlagenen wählen. Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er „die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt“. Gemäß Art. 121 GG ist also die absolute Mehrheit (sog. „Kanzlermehrheit“) erforderlich. Erreicht der Vorgeschlagene die absolute Mehrheit, muss ihn der Bundespräsident zum Bundeskanzler ernennen.
- Wird der Vorgeschlagene im ersten Wahlgang nicht gewählt, so kann der Bundestag in einer zweiten Wahlphase in eigener Initiative, jedoch ohne Vorschlag des Bundespräsidenten, einen Bundeskanzler wählen. Hierzu bestimmt § 4 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages ergänzend, dass Wahlvorschläge entweder von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages zu unterzeichnen sind oder von einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst. Innerhalb von 14 Tagen können beliebig viele Wahlgänge stattfinden. Auch hier muss der Bundespräsident einen mit absoluter Mehrheit Gewählten zum Bundeskanzler ernennen.
- Die dritte Wahlphase (Art. 63 Abs. 4 GG) muss „unverzüglich“ nach Ablauf der 14 Tage-Frist aus der zweiten Wahlphase stattfinden. Auch in dieser Wahlphase liegt das Vorschlagrecht beim Bundestag, wobei der bereits erwähnte § 4 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages ebenfalls gilt. Für die Wahl genügt aber jetzt die einfache Stimmenmehrheit. Ist der Gewählte mit absoluter Mehrheit gewählt, so muss ihn der Bundespräsident binnen sieben Tagen nach der Wahl zum Bundeskanzler ernennen.
Ist der Gewählte nur mit einfacher Mehrheit gewählt, so hat der Bundespräsident zwei Möglichkeiten:
- Er kann den Gewählten zum Bundeskanzler ernennen (sog. „Minderheitenkanzler“).
- Er kann den Bundestag auflösen. Gemäß Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG findet dann innerhalb von 60 Tagen die Neuwahl statt.
Der Bundespräsident hat 7 Tage Bedenkzeit, welche Entscheidung er trifft. Diese steht in seinem politischen Ermessen. Hier ist eine der wenigen Stellen im Grundgesetz, wo der Bundespräsident eigene Entscheidungskompetenzen hat. Gemäß Art. 58 S. 2 GG ist nämlich weder die eine noch die andere Entscheidung gegenzeichnungspflichtig.
Das Amt des Bundeskanzlers endigt:
- mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art. 69 Abs. 2 GG)
- durch das konstruktive Misstauensvotum (Art. 67 Abs. 1 S. 1 GG)
- durch Tod oder Rücktritt des Bundeskanzlers. Der Rücktritt des Bundeskanzlers ist im Grundgesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, wird aber von Art. 69 Abs. 3 GG stillschweigend vorausgesetzt, weil gerade in dem Fall eines Rücktritt Anlass besteht, den Bundeskanzler vorläufig um die Weiterführung der Geschäfte zu ersuchen.