Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik. Er wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre, wobei eine anschließende Wiederwahl einmal zulässig ist (Art. 54 Abs. 1, 2 GG).
Aufgrund der Erfahrungen mit der Weimarer Republik ist das Amt des Bundespräsidenten mit keinen bedeutenden Machtkompetenzen ausgestattet. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf Repräsentationskompetenzen. Der Bundespräsident wird als „politischer Mediator“ angesehen, der vor allem überparteiliche, zukunftsweisende, mit moralischem Anspruch versehene Reden zu halten hat. Beispielhaft sei hier an die Rede von Roman Herzog von April 1997 erinnert, wonach ein „Ruck“ durch Deutschland gehen müsse. Auch die Rede von Christian Wulff vom Oktober 2010 wird hier zitiert, wonach „der Islam zu Deutschland gehöre“.
Bei Verhinderung des Bundespräsidenten oder bei der vorzeitigen Erledigung seines Amtes obliegt gem. Art. 57 GG dem Präsidenten des ➞ Bundesrates die Vertretung. Während der Amtszeit gilt der in Art. 55 GG normierte Grundsatz der Inkompatibilität. Durch den Verweis in Art. 60 Abs. 4 GG auf Art. 46 GG genießt der Bundespräsident Immunität. Eine Abwahl des Bundespräsidenten ist nicht möglich. Vor Ablauf seiner Amtszeit endet sein Amt nur durch Tod, Rücktritt, Wegfall seiner Wahlvoraussetzungen oder durch Verlustigerklärung seines Amtes durch das ➞ Bundesverfassungsgericht im Präsidentenanklageverfahren (Art. 61 GG).
Der Bundespräsident hat im Wesentlichen folgende Zuständigkeiten:
- Ausfertigung der nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Bundesgesetze nach Gegenzeichnung, d.h. er unterschreibt die Gesetzesurkunde (Art. 82 GG)
- Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes bei einer Regierungskrise (Art. 81 GG)
- Vorschlagsrecht für den vom ➞ Bundestag zu wählenden ➞ Bundeskanzler und Ernennung desselben (Art. 63 GG)
- Ernennung und Entlassung der ➞ Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Art. 64 GG)
- Entlassung des durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzten Bundeskanzlers und Ernennung des vom Bundestag gewählten Nachfolgers (Art. 67 GG)
- Ausübung des Begnadigungsrechts für den Bund (Art. 60 Abs. 2 GG)
- Repräsentation nach innen, wie z.B. Eröffnung von hochrangigen Veranstaltungen sowie die Übernahme von Schirmherrschaften für wohltätige Einrichtungen
- Repräsentation nach außen durch Staatsbesuche (Art. 59 GG).
Die insgesamt vorbezeichnete schwache machtpolitische Stellung des Bundespräsidenten wird auch dadurch deutlich, dass er sich an politische Vorgaben der Bundesregierung und der sie tragenden politischen Parteienmehrheit zu halten hat. Frühere Versuche von Bundespräsidenten, dies mit der Überlegung zu ändern, das Staatsoberhaupt solle direkt durch das Volk statt durch die Bundesversammlung gewählt werden, um hierdurch eine neue Form der Legitimation mit gesteigerter Machtfülle zu erhalten, haben sich bisher nicht durchsetzen lassen.