ist die Zweiteilung der Straftaten in § 12 StGB in Verbrechen und Vergehen. Sie ist von Bedeutung für die Strafbarkeit des Versuchs, § 23 StGB, die Vorbereitung, § 30 StGB, die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte, § 25 StGB und die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit, §§ 153 a, 153 StGB.