ist ein absolutes Recht einer Person, das ihr eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache verleiht. Das dingliche Vollrecht ist das Eigentum gem. § 903 BGB. Besteht das Herrschaftsrecht nur in bestimmten Beziehungen, spricht man von beschränkt dinglichen Rechten, beschränkt durch das Eigentum, z.B. Hypotheken, Grundschulden, der Nießbrauch oder die Dienstbarkeiten.

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