Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG enthält zunächst eine institutionelle Garantie des Elternrechts auf Pflege und Erziehung. Dies umfasst die Sorge für das körperliche Wohl und für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung des Kindes. Eine Kollektiverziehung außerhalb der Familie ist damit unmöglich. Zugleich begründet Art. 6 GG in Abs. 2 und 3 aber auch eine zu fördernde Verpflichtung der Eltern zur Kindererziehung.
Das Elternrecht ist in verschiedener Weise Begrenzungen unterworfen:
- Indem Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ausdrücklich „zuvörderst“ die Rolle der Eltern erwähnt, wird nicht nur deren primäre Verantwortung für das Kind hervorgehoben, sondern gleichzeitig klargestellt, dass auch dem Staat Aufgaben bei der Kindererziehung zufallen können, vor allem im Rahmen der Schulausbildung.
- Gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über die Betätigung der Eltern bei der Pflege und Erziehung der Kinder. Dieses sog. „Wächteramt“ des Staates wird wahrgenommen von den Jugendämtern nach den Vorschriften des SGB VIII und vom Vormundschaftsgericht.
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