Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG enthält zunächst eine institutionelle Garantie des Elternrechts auf Pflege und Erziehung. Dies umfasst die Sorge für das körperliche Wohl und für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung des Kindes. Eine Kollektiverziehung außerhalb der Familie ist damit unmöglich. Zugleich begründet Art. 6 GG in Abs. 2 und 3 aber auch eine zu fördernde Verpflichtung der Eltern zur Kindererziehung. 

Das Elternrecht ist in verschiedener Weise Begrenzungen unterworfen:

( Grundrechte Grundgesetz)