Summe der Rechtsnormen, welche die privatrechtlichen, vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln.  ( BGB Eigentumsgarantie,  Art. 14 GG Grundrechte)

Das letzte zu regelnde Gebiet im Leben eines Menschen ist sein Ende: der Tod. Damit schließt sich der Kreis. Juristisch beginnt der BGB-Mensch mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB, und endet mit dem Tod, § 1922 ff. BGB. Was gibt es da zu ordnen? Das Wichtigste überhaupt: sein Eigentum. Das Erbrecht hat die Funktion, das Eigentum mit dem Tod des Eigentümers (vgl. § 1924 BGB: Erblasser) nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Art. 14 GG garantiert die Weitergabe des Eigentums von Menschen (natürlichen Personen) in private Hand – und nicht etwa an den Staat. Da der Mensch mit seinem Tod aus dem Rechtsleben ausscheidet, muss geordnet werden, wer auf welche Weise mit welchen Rechten und Pflichten an seine Stelle tritt.

Folgende fünf Grundsätze sollten Sie schon einmal kennen lernen, um die Scheu vor diesem alle Menschen berührenden Rechtsgebiet zu verlieren: