Summe der Rechtsnormen, welche die privatrechtlichen, vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln. (➞ BGB ➞ Eigentumsgarantie, Art. 14 GG ➞ Grundrechte)
Das letzte zu regelnde Gebiet im Leben eines Menschen ist sein Ende: der Tod. Damit schließt sich der Kreis. Juristisch beginnt der BGB-Mensch mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB, und endet mit dem Tod, § 1922 ff. BGB. Was gibt es da zu ordnen? Das Wichtigste überhaupt: sein Eigentum. Das Erbrecht hat die Funktion, das Eigentum mit dem Tod des Eigentümers (vgl. § 1924 BGB: Erblasser) nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Art. 14 GG garantiert die Weitergabe des Eigentums von Menschen (natürlichen Personen) in private Hand – und nicht etwa an den Staat. Da der Mensch mit seinem Tod aus dem Rechtsleben ausscheidet, muss geordnet werden, wer auf welche Weise mit welchen Rechten und Pflichten an seine Stelle tritt.
Folgende fünf Grundsätze sollten Sie schon einmal kennen lernen, um die Scheu vor diesem alle Menschen berührenden Rechtsgebiet zu verlieren:
- Testierfreiheit – Sie berechtigt den Erblasser zu beliebigen Verfügungen über sein Vermögen. Sie ist bestimmendes Element des Erbrechts als unbeschränkbares (§ 2302 BGB) Verfügungsrecht über den Tod hinaus. Man kann also jede x-beliebige Person durch Testament einseitig zu seinem Erben einsetzen: seine Frau, seine Kinder, die Kirche, den Staat, seinen Tennisclub oder seine Freundin.
- Familienerbrecht – Sofern man von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch gemacht hat, geht das Vermögen kraft gesetzlicher Erbfolge auf die eigene Familie über, nämlich auf die Ehefrau und die nächsten Verwandten. Diese gesetzliche Erbfolge“ – im Gegensatz zur „gewillkürten Erbfolge“ – beruht zum einen auf dem hypothetischen Willen des Erblassers, zum anderen auf einer allgemeinen Gerechtigkeitsüberzeugung. Die Reihenfolge der Verwandten ist genau festgelegt in sogenannten Erbordnungen, wobei die jüngere Generation bevorzugt wird.
- Formzwang – Das Testament bedarf einer bestimmten Form: Entweder muss man zum Notar oder man muss alles von A bis Z mit eigener Hand aufschreiben und unterzeichnen (§§ 2231, 2247 BGB).
- Höchstpersönlichkeit – Bei der Errichtung von Testamenten darf man sich nicht vertreten lassen (§ 2064 BGB); man muss schon alles selber abfassen.
- Pflichtteilserbrecht – Das Pflichtteilserbrecht ist Ausfluss und Ersatz des gesetzlichen Erbrechts. Es ist die Notbremse für Kinder, Ehefrau und Eltern. Es garantiert den durch Testament ausgeschlossenen oder übergangenen nächsten Angehörigen (vgl. § 2303 BGB) eine Mindestbeteiligung am Nachlass, allerdings nicht in Gestalt eines Erbteils, sondern nur eines Geldanspruches gegen die gewillkürten Erben.