Ein Delikt, bei dem das Gesetz eine schwerere Strafe vorsieht, wenn durch die Verwirklichung eines bestimmte Grundtatbestandes (z.B. § 223 StGB) eine „besondere Folge der Tat“ herbeigeführt worden ist (z.B. § 226 StGB). Bei diesen Delikten bestimmt § 18 StGB, dass der Täter nur dann schwerer bestraft werden kann, wenn er die besondere Folge der Tat wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. (➞ Deliktsarten ➞ Fahrlässigkeit im StGB)