ist ein Vertrag, mit dem als Erfüllungssurrogat eine Forderung aufgehoben wird. Einen einseitigen Verzicht kennt das Gesetz nicht. Niemand braucht sich etwas (schenken oder) erlassen zu lassen.

Erlass, unscharf oder „Verzicht“ genannt, ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, dem regelmäßig als Verpflichtungsgeschäft eine Schenkung zugrunde liegt.

 

Beispiel: A, der eine Darlehnsforderung gegen B in Höhe von 500 € hat, benötigt ein halbes Jahr vor Fälligkeit dringend Geld und bittet B um vorzeitige Rückzahlung. B beruft sich auf die Fälligkeitsabrede und erklärt, dass er keinen Cent vorzeitig zahle. A ruft erbost: „Dann steck Dir doch die 500 € an den Hut!“ Nachdem A gestorben ist, verlangen seine Erben E1 und E2 Zahlung. B antwortet: „Euer Vater war großzügiger als Ihr, er hat auf die 500 € verzichtet.“

 

Der Anspruchsgrundlage der §§ 488 Abs. 1 S. 2, 1922 BGB steht ein Erlass als Erfüllungseinwendung nicht entgegen, da ein Erlass gem. § 397 BGB kein einseitiges Rechtsgeschäft, vielmehr ein Vertrag ist, dem hier die Annahme auf Seiten des B fehlt.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *