bedeutet die Außerachtlassung der im Verkehrskreis des Handelnden erforderlichen Sorgfaltspflicht, § 276 Abs. 2 BGB. Im Gegensatz zur Fahrlässigkeit im StGB gilt ein rein objektiver Maßstab. Zu unterscheiden ist die einfache Fahrlässigkeit von der groben Fahrlässigkeit, bei der man das außer Acht lässt, was in der konkreten Situation jedem vernünftig Denkenden hätte einleuchten müssen. Dem gegenüber stehen im StGB die unbewusste und die bewusste Fahrlässigkeit.