Die Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen darf. Die gesetzliche Regelung für die Fälligkeit findet sich in § 271 Abs. 1 BGB: Danach ist grundsätzlich die Leistung sofort zu erbringen, wenn weder die Parteien einen anderen Fälligkeitszeitpunkt vereinbart haben noch sich dieser aus den Umständen ergibt. ( Befristung)

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