meint die Fälle, in denen der Gesetzgeber die Schadenersatzpflicht, ohne Rücksicht auf ein irgendwie geartetes Verschulden des Täters, allein aufgrund der Tatsache eintreten lässt, dass jemand die wirtschaftliche Verantwortung für mögliche Schadensfolgen eines gefährlichen Zustandes oder einer erlaubten aber gefährlichen Tätigkeit tragen muss, wie z.B. bei § 833 BGB, der Tierhalterhaftung, oder bei dem praktisch heute wichtigsten Fall der Gefährdungshaftung, der des Kraftfahrzeughalters gem. § 7 StVG. Allein weil man ein Tier (Gefährdung durch instinktives Verhalten) oder ein Fahrzeug (Gefährdung durch kraftfahrzeugspezifische Unberechenbarkeit) hält, haftet man.