Gewissensfreiheit,   Art. 4 Abs. 1 GG,   schützt die moralische Identität (das „Selbst“, das „Ichbewusstsein“) und die Integrität („Makellosigkeit“, „Unbescholtenheit“) des Einzelnen. Als Gewissensentscheidung ist jede ernsthafte sittliche, das heißt, an den Kategorien von „Gut und Böse“ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend empfindet, so dass er gegen sie nicht ohne ernste innere Not handeln könnte. Ob die Gewissensentscheidung als objektiv falsch oder richtig zu beurteilen ist, ob als beachtlich oder unbeachtlich, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein ihre individuelle Betrachtung. Wegen der Gefahr eines Missbrauchs und eines Wertungswiderspruchs wird deshalb teilweise als zusätzliches Kriterium des Gewissenskonflikts die Vorhersehbarkeit einbezogen. ( Grundrechte) Strafrechtlich kommt die Gewissensfreiheit bei vorsätzlichen Begehungsdelikten weder als Rechtfertigungs- noch als Entschuldigungsgrund in Betracht. Bei Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikten kann ihr bei Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens Entschuldigungscharakter zukommen.