liegt vor, wenn das Vermögen eines Schuldners für die Befriedigung aller Gläubiger nicht mehr ausreicht. Zukünftiger Insolvenzschuldner und zukünftige Insolvenzgläubiger haben jetzt die Möglichkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO) zu beantragen. Dieses dient dazu, die Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Es kann auch eine abweichende Regelung durch die Aufstellung eines Insolvenzplans getroffen werden, die immer dann in Betracht kommt, wenn ein schuldnerisches Unternehmen mit seinen Arbeitsplätzen erhalten werden soll. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann auf drei Wegen erfolgen:
- Das gesamte Schuldnervermögen wird verwertet. Der Erlös wird an die Gläubiger verteilt (Liquidation des Vermögens).
- Das Unternehmen des Schuldners wird saniert. Mit den erwirtschafteten Erlösen erfolgt die Befriedigung der Gläubiger (Sanierung).
- Das überlebensfähige Unternehmen wird an einen anderen Unternehmer oder eine Auffanggesellschaft übertragen. Aus dem erzielten Verkaufserlös erfolgt die Befriedigung der Gläubiger (übertragende Sanierung).