liegt vor, wenn der Erklärende sich der Bedeutung des Inhalts seiner Erklärung nicht bewusst ist. Er weiß zwar, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt, § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB. (➞ Irrtumsanfechtung)
liegt vor, wenn der Erklärende sich der Bedeutung des Inhalts seiner Erklärung nicht bewusst ist. Er weiß zwar, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt, § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB. (➞ Irrtumsanfechtung)