im Sinne des Strafrechts ist, wer zur Tatzeit das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, gem. § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz
im Sinne des Strafrechts ist, wer zur Tatzeit das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, gem. § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz