ist eine einfache Körperverletzung unter Verwirklichung qualifizierender Tatbestandsmerkmale, § 224 StGB. Hauptanwendungsfall ist das gefährliche Werkzeug. Dabei handelt es sich um einen Gegenstand, der objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.