ist eine ➞ einfache Körperverletzung unter Verwirklichung qualifizierender Tatbestandsmerkmale, § 224 StGB. Hauptanwendungsfall ist das gefährliche Werkzeug. Dabei handelt es sich um einen Gegenstand, der objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
- Der Gegenstand muss ein körperfremder sein, so dass die Stirn (Kopfstoß), die Handkante oder die Faust nicht ausreichen.
- Der Gegenstand muss beweglich sein, so dass das Schleudern gegen eine Hauswand oder einen Baum die Qualifikation nicht erfüllen.
- Der „beschuhte Fuß“ stellt ein gefährliches Werkzeug dar, wenn er eine gewisse Festigkeit hat, nicht dagegen ein leichter Turnschuh.
- Ein Seziermesser in der Hand eines Arztes erfüllt das Qualifikationsmerkmal nicht.