ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, das sich weltweit einsetzen lässt.

 

Beispiel: Peter (Käufer) kauft bei Händler Viktor (Verkäufer) einen Fernseher und „zahlt“ 1000 € mit einer Kreditkarte des Kartenherausgebers (SpK).

 

Bei diesem „Kauf“ bestehen folgende Rechtsbeziehungen:

Erstens: Viktor stundet ( Stundung) seine Zahlungsforderung, hier 1000 € Kaufpreis, und sagt Peter zu, sich zunächst erfüllungshalber, § 362 Abs. 2 BGB um Erlangung der 1000 € durch den Kreditkartengeber, hier SpK, zu bemühen.

Zweitens: SpK gibt mit der Unterzeichnung des Leistungsbelegs durch Peter zugunsten Viktor ein abstraktes Schuldversprechen gem. § 780 BGB ab, wobei Peter als Vertreter der SpK fungiert. Damit sichert Viktor sein Vorleistungsrisiko – Ware ohne Geld – ab und die SpK übernimmt das Rückabwicklungsrisiko des Grundvertrages, hier § 433 BGB.