ist das bereits erzeugte aber noch nicht geborene Kind, das an manchen Stellen des BGB bereits mit eigener Rechtsstellung ausgestattet ist, §§ 844 Abs. 2 S. 2, 1923 Abs. 2 BGB. Er kann also schadenersatzberechtigt und erbfähig sein.
ist das bereits erzeugte aber noch nicht geborene Kind, das an manchen Stellen des BGB bereits mit eigener Rechtsstellung ausgestattet ist, §§ 844 Abs. 2 S. 2, 1923 Abs. 2 BGB. Er kann also schadenersatzberechtigt und erbfähig sein.